W2: Versagen privatwirtschaftlicher Unternehmen nicht auf Konsument*innen umlegen: Unterschied zwischen den Versionen
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Begründung: Erfolgt mündlich. | Begründung: Erfolgt mündlich. |
Version vom 23. Januar 2018, 12:47 Uhr
Gremium: Landeskonferenz |
Sitzung: Außerordentliche Landeskonferenz Norderstedt 2016 |
Bezeichnung: W2 |
Antragsteller: KV Pinneberg
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Beschluss: Angenommen |
Die Anbindung der Offshore-Windparks (Windenergieanlagen auf hoher 1 See) ans Stromnetz ist Aufgabe der Übertragungsnetzbetreiber (ÜBN). Sollten die ÜBN dieser Aufgabe nicht nachkommen und sind infolgedessen die Betreiber der Windparks nicht in der Lage, den potenziell produzierten Strom ins Stromnetz einzuspeisen, sind die ÜBN zur Leistung von Entschädigungszahlungen gegenüber der Betreiber der Windparks verpflichtet. Die ÜBN sind nach § 17f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz berechtigt, die Kosten für Entschädigungszahlungen als Teil des Strompreises gegenüber Konsument*innen geltend zu machen.
Die sogenannte Offshore-Haftungsumlage macht für Privatkund*innen im Jahr 2016 ungefähr 0,4 Cent pro Kilowattstunde aus. Obwohl diese mit durchschnittlich weniger als 2 % nur einen relativ geringen Anteil am Strompreis ausmacht, ist es nicht akzeptabel, dass das Versagen von privatwirtschaftlichen Unternehmen, die über natürliche Monopole verfügen, auf Verbraucher*innen umgelegt wird.
Daher wird die SPD-Bundestagsfraktion aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Offshore- Haftungsumlage ersatzlos abgeschafft wird und dass künftige Entschädigungszahlungen durch eine Reduzierung der Margen finanziert werden.
Begründung: Erfolgt mündlich.