G4 Organspende – Widerspruchsregelung für Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen
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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{Beschluss |Gremium = Landeskonferenz |Gliederung = Jusos Schleswig-Holstein |Sitzung = Landeskonferenz 2007 |Leitantrag = |Nr =…“) |
(kein Unterschied)
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Aktuelle Version vom 26. Januar 2016, 13:55 Uhr
Gremium: Landeskonferenz |
Sitzung: Landeskonferenz 2007 |
Bezeichnung: G4 |
Antragsteller:
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Beschluss: Angenommen |
Jeder Deutsche Bürger wird vom Tag seiner Geburt nach der Widerspruchsregelung als potentieller Organspender betrachtet. Wer nur bestimmte Organe oder gar keine Organe spenden möchte, kann sich in ein Widerspruchsregister eintragen lassen oder einen entsprechenden Ausweis bei sich tragen. Bis zum 18. Lebensjahr treffen diese Entscheidung die Erziehungsberechtigten.
Bei der Geburt sind die Erziehungsberechtigten und mit Vollendung des 16. Lebensjahres zusätzlich der potentielle Spender schriftlich über das Widerspruchsrecht zu belehren.